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Wetteraukreis ruft zu sparsamem Umgang mit Brunnenwasser auf

Anlässlich der weiter anhaltenden Trockenheit hat die Untere Wasserbehörde des Wetteraukreises nun in einer Pressemitteilung zum Wassersparen aufgerufen. Auch bei der Verwendung von Grundwasser aus Gartenbrunnen solle schonend mit dem Schutzgut Wasser umgegangen werden. Die Untere Wasserbehörde des Wetteraukreises spricht deshalb einige Empfehlungen aus.

Die Wetterauerinnen und Wetterauer sollten gerade in der aktuellen Witterungssituation besonders sparsam und verantwortungsvoll mit Brunnenwasser umgehen. Um den durch langanhaltende Trockenheit stark abgesenkten Grundwasserspiegel nicht noch weiter zu senken, empfiehlt die Wasserbehörde, lediglich Nutzpflanzen für den eigenen Bedarf zu bewässern, übermäßiges Gießen sollte vermieden werden. Rasenflächen erholen sich nach einer Hitzeperiode wieder, ein „brauner Rasen“ ist deshalb langfristig kein Problem.

Auch wenn es verlockend klingt: Mit Grundwasser gefüllte Pools oder Schwimmbecken entziehen dem Boden wertvolles Wasser. In der aktuellen Trocken- und Hitzeperiode sollte deshalb auch darauf verzichtet werden, Autos und andere Gegenstände mit Grundwasser zu waschen.

In diesem Zusammenhang weist die Untere Wasserbehörde darauf hin, dass Brunnenwasser aus gesundheitlichen Gründen nicht als Trinkwasser oder zur Zubereitung von Speisen verwendet werden sollte, da mikrobiologische oder chemische Verunreinigungen nicht auszuschließen sind.

Einen Brunnenbau bei dem Wetteraukreis anzeigen

Für die oben genannten Nutzungen von Brunnenwasser ist keine besondere Erlaubnis notwendig. Allerdings bedeutet die Errichtung eines Brunnens immer einen Aufschluss des Grundwassers und ist mit der Gefahr verbunden, dieses zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist wasserrechtlich geregelt, dass der Bau eines Brunnens in jedem Fall mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden muss. Ein entsprechendes Anzeigeformular ist auf der Internetpräsenz des Wetteraukreises zu finden.

Spätestens vier Wochen nach Eingang der Anzeige ergeht eine schriftliche Bestätigung, oft schon früher. Erst danach darf mit der Errichtung des Brunnens begonnen werden. Bereits errichtete Brunnen müssen der Unteren Wasserbehörde schnellstmöglich nachgemeldet werden.

Ausnahmen für eine Genehmigung sind beispielsweise der Naturschutz oder andere standortspezifische Gegebenheiten (Lage im Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet). Hier kann eine Genehmigung versagt werden.

Zugleich stellt eine behördliche Genehmigung keine Garantie dafür da, dass am gewünschten Standort ausreichend Grundwasser für den Betrieb eines Brunnens vorhanden ist.